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"Es gibt eine Menge an kreativem Potential in unserem Land und es ist an der Zeit dieses Potential zu entdecken und zu fördern. Danke an CCLI, dass ihr dabei helft."
~ Lothar Kosse
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Rechte ABC

7. Übersetzen von Liedtexten

Das Urhebergesetz sieht eine Übersetzung eines Textes gemäß § 3 UrhG als eine Bearbeitung an, die ihrerseits schutzfähig ist. Eine Übersetzung ist immer abhängig vom Original oder Ursprungstext, welcher ja bereits Urheberschutz genießt. Deshalb wird eine solche Übersetzung als Bearbeitung eines geschützten Originals im Sinne von § 23 UrhG  zustimmungspflichtig, wenn diese Übersetzung öffentlich gemacht oder gar verwertet werden soll.

In anderen Worten: Textübersetzungen von Liedern dürfen nur mit Zustimmung der entsprechenden Verlage oder Liedschreiber (Rechtsvertreter) angefertigt und in der Öffentlichkeit genutzt werden.

Viele Lieder die in der Gemeindearbeit Einsatz finden, sind im Original in englischer Sprache und werden ins Deutsche übersetzt. Diese Übersetzungen müssen laut Urheberrecht von den entsprechenden Verlagen (Rechteinhabern) genehmigt und autorisiert werden.

Bevor Sie also zu einem Lied eine eigene Übersetzung anfertigen und diese öffentlich nutzen bedarf es der Absprache und der Zustimmung der entsprechenden Verlage. Ausländische Verlage lassen Ihre Lieder meistens von Verlagen vor Ort verwalten. Sie können sich also an den jeweiligen deutschen Verlag wenden, welcher die Originaltitel die übersetzt werden sollen in Deutschland vertritt.
Soll ein Lied übersetzt werden, welches von keinem hiesigen Verlag vertreten wird, kann das Einverständnis vom Originalverlag oder direkt beim Liedschreiber (Urheber) eingeholt werden. Auch das anpassen, ändern oder erweitern von bereits autorisierten und veröffentlichen Übersetzungen unterliegt der Zustimmungspflicht der Verlage oder Liedschreiber.

 

 

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Haftungsausschluss:
Die in diesem Leitfaden bereitgestellten Informationen beinhalten keine Rechtsberatung. Sollten Sie Fragen zu einzelnen Themen haben, empfehlen wir Ihnen, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Die CCLI übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.

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