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Rechte-ABC

2. Die Wiedergabe von Musik in Gottesdiensten


Bei der Wiedergabe von Musik in Gottesdiensten muss zwischen zwei Arten unterschieden werden:

  1. Wiedergabe von Musik (durch Live-Aufführung oder Abspielen von Tonträgern, z. B. CDs)
  2. Gemeindegesang (Musik wird als Begleitung für das gemeinsame Singen im Gottesdienst eingesetzt)

 

1.    Wiedergabe von Musik

Die Wiedergabe von Musik in Gottesdiensten ist im Urhebergesetz besonders geregelt (in § 52 UrhG):

§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Das heißt, dass für Gottesdienste oder kirchliche Feiern (Taufen, Hochzeiten etc.) keine Zustimmung des Rechteinhabers für die Wiedergabe von Musikwerken erforderlich ist, es besteht jedoch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch.

Dieser wird in aller Regel mit dem WR-K2 – Tarif der GEMA abgegolten. Jedoch greift dieser Tarif NICHT für das gemeinsame Singen (beispielsweise die typische Lobpreiszeit. Siehe auch Punkt 2. Gemeindegesang). 

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass inzwischen die meisten freikirchlichen Verbände als auch die Großkirchen Gesamtverträge mit der GEMA für alle ihre jeweiligen Mitgliedskirchen und Gemeinden für diesen WRK-2 Tarif haben. Bevor Einzelgemeinden hier also aktiv werden, ist zu empfehlen zuerst mit Ihrer zuständigen Verbandsstelle Kontakt aufzunehmen um zu klären ob Ihre Gemeinde durch solch einen Gesamtvertrag bereits abgedeckt ist.

 

2.    Gemeindegesang

Gemeindgesang im Gottesdienst

Soweit Musik ausschließlich im Rahmen des gemeinsamen Singens der Gemeinde oder als musikalische Begleitung für den Gemeindegesang (Lobpreisband, die Orgel oder andere Instrumente) eingesetzt wird, ist dies ohne vorherige Zustimmung der Rechteinhaber und ohne Zahlung einer Vergütung erlaubt.

Dies liegt daran, dass der Gemeindegesang nach herrschender Ansicht im Urheberrecht gar nicht als urheberrechtlich relevante Nutzung eines Musikwerks angesehen wird. Denn es handelt sich gerade nicht um eine – dem Urheber vorbehaltene – öffentliche Wiedergabe eines Musikwerks, z. B. in Form einer Aufführung.

Voraussetzung für eine Aufführung ist nämlich immer, dass ein Werk aktiv gegenüber passiven Zuhörern dargeboten wird. Beim Gemeindegesang schließen sich die Gemeindemitglieder jedoch zum gemeinsamen Singen zusammen, dessen Zweck es nicht ist, einem Dritten zu Gehör gebracht zu werden.

Dazu ein Auszug aus Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 3. Auflage, 2006, § 52 UrhG, Rn. 42:

Urheberrechtlich kann diese Frage nur durch Auslegung von § 19 Abs. 2 gelöst werden. Danach setzt eine Aufführung eine ‚persönliche Darbietung’ voraus, die ein Musikwerk zu Gehör bringt. Dem Sinn und Wortlaut nach kann dabei nur das Zuhören eines anderen, nicht des Darbietenden selbst gemeint sein. Voraussetzung für  § 19 Abs. 2 ist also eine Werkvermittlung von einem aktiv Darbietenden zu einem passiv Zuhörenden. An dieser Zweiteilung aber fehlt es beim Volks- bzw. Gemeindegesang; hier schließen sich die Gemeindemitglieder zu einem gemeinsamen Gesang zusammen, dessen Zweck es nicht ist, einem Dritten zu Gehör gebracht zu werden. Auch [...] die Begleitung durch die Orgel ändert an dieser Betrachtungsweise nichts; die Orgel dient lediglich der Unterstützung des gemeinsamen Gesanges [...], eine Vergütungspflicht entfällt.“

Die in diesem Zusammenhang gemachten Überlegungen finden sich sinngemäß auch in einem dem offiziellen Gesetzgebungsverfahren zur Urheberrechtsnovelle 1985 vorausgegangenen sog. Referentenentwurf aus dem Justizministerium.

Ins Gesetz wurde eine Bestimmung für den Gemeindegesang dann zwar nicht übernommen, aber nur mit der Begründung, dass dies überflüssig sei. Eine Vergütungspflicht gelte nicht für den Gemeindegesang und dessen Begleitung, weil es sich dabei nicht um eine Aufführung handle; denn zu jeder Aufführung gehöre die Zweiteilung in Darbietende und Zuhörerschaft. Beim Gemeindegesang und seiner musikalischen Begleitung gebe es nur Beteiligte, aber kein Auditorium. Dies gilt für die während des Gemeindegesangs mitspielende Orgel, für eine Live-Begleitung mit anderen Instrumenten durch eine Band kann nach diesen Überlegungen nichts anderes gelten.

Nicht abschließend geklärt ist, ob auch das Abspielen von Tonträgern als Begleitung im Rahmen des Gemeindegesangs aus diesen Gründen urheberrechtsfrei ist. Dieser Fall unterscheidet sich vom gemeinsamen Singen und begleitenden Musizieren, bei dem alle beteiligt sind und es keine Zuhörerschaft gibt, dadurch, dass die Interpreten der abgespielten Musik nicht gleichzeitig und gemeinsam mit der Gemeinde musizieren. Dies bedeutet, dass die Nutzung durch das Abspielen von Tonträgern zwar erlaubnisfrei, aber wohl vergütungspflichtig ist.

Das Ergebnis ist, dass Gemeindegesang nebst Live-Begleitung im Gottesdienst vergütungsfrei ist, weder wird das Einverständnis der Rechteinhaber dafür benötigt, noch besteht für die Rechteinhaber ein Anspruch auf eine Vergütung.

Dabei ist zu beachten:
Bei der Nutzung von Musikwerken in Gottesdiensten durch die Wiedergabe von Musik oder den Gemeindegesang müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Zugang zum Gottesdienst muss öffentlich und frei sein, d. h. die Teilnehmer müssen ohne Entgelt zugelassen werden.
  • Die Veranstaltung darf keinem Erwerbszweck dienen.
  • Keiner der ausübenden Künstler darf eine besondere Vergütung erhalten.
  • Die Veranstaltung muss ein Gottesdienst oder gottesdienstähnlich sein.

Soweit von diesen Voraussetzungen abgewichen wird, handelt es sich nicht mehr um die oben beschriebene urheberrechtlich erlaubte Nutzung.


Hinweis:   Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um die „gespielte Musik“ handelt, es also nur um das „Aufführen“ von Musik oder als Begleitung zum Gemeindegesang in Gottesdiensten geht. Das grafische Vervielfältigen von Liedern bleibt von diesen Regelungen unberührt und ist auch für den Einsatz in Gottesdiensten lizenzpflichtig.

Dies gilt auch für das Vervielfältigen von Chornoten. Auch wenn diese in Gottesdiensten und/oder für das gemeinsame Singen eingesetzt werden, bedarf es dafür ausdrücklich einer Genehmigung der entsprechenden Verlage.

 

 


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Haftungsausschluss:
Die in diesem Leitfaden bereitgestellten Informationen beinhalten keine Rechtsberatung. Sollten Sie Fragen zu einzelnen Themen haben, empfehlen wir Ihnen, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Die CCLI übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.

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