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"Bei der CCLI Lizenzagentur sehe ich großes Engagement, Gemeinden in ihrer Lobpreisarbeit praktische Hilfestellung zu geben."
~ Lothar Kosse

Wir rufen Sie gerne zurük!

Checkliste - Information zu 4.)

Speichern Sie Lieder ein, um diese mittels eines Beamers zu projizieren?

Das elektronische Erfassen von Liedtexten und Notenbildern für den grafischen Ausdruck, die Herstellung von Folien und die Wiedergabe mit dem Beamer ist rechtlich gesehen eine Vervielfältigung und somit lizenzpflichtig. Die Erlaubnis für das elektronische Einspeichern von Liedtexten und Notenbildern kann über die CCL-Liedlizenz erworben werden (Pauschallizenz für die grafische Vervielfältigung von Liedern).

Hinweis: Auch wenn Ihre Gemeinde vielleicht bereits Gebühren an die GEMA bezahlt – diese Art der Vervielfältigung ist damit nicht abgegolten, denn die Lizenzierung der grafischen Vervielfältigung wird von der GEMA nicht wahrgenommen. Die GEMA ist für die Lizenzierung des Aufführungs-, Sende- und mechanischen Vervielfältigungsrechts zuständig (siehe Tabelle unten).

Bei der Nutzung von Liedern unterscheidet man zwischen:

Nutzungsart Nutzungshandlungen Lizenziert von

Grafische
Vervielfältigung

  • Druck
  • Fotokopie
  • Handschrift
  • Elektronisches Einspeichern

Gespielte Musik

  • Öffentliche Aufführungen (Konzerte, Darbietungen) live und/oder mittels Wiedergabe von Ton-Bildträgern (CD, DVD)
  • Sendung (Radio, Fernsehen, Internet)

Mechanische Vervielfältigung

  • wenn Texte und Musik auf Daten-, Ton- und Bildtonträger vervielfältigt werden



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